Rufen Sie uns an unter 0621 319 760 18 oder

Rückruf

Sozialarbeit im Netz kann Sie zurückrufen, um Ihre Fragen zu besprechen.

Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Unter Verhinderungspflege versteht man eine Leistung der Pflegekassen. Ist eine Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Person, die an deren Stelle die Pflege und Betreuung übernimmt.

Anspruch auf Verhinderungspflege gibt es bereits mit Pflegestufe 0. Verhinderungspflege kann beantragt werden, nachdem eine private Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Grundsätzlich kann die Verhinderungspflege für Erholungsurlaub, bei Krankheit oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden. In erster Linie geht es also um eine Entlastung und Erholung für die pflegende Person.

Die Pflegekasse übernimmt jährlich einen Betrag von bis zu

1612,00 €

für die Verhinderungspflege (Stand 2017). Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 39 SGB XI.

Dieser Betrag kann nochmal um bis zu 806,00 € im Jahr erhöht werden, indem 50% der stationären Kurzzeitpflege übertragen werden.

Wer führt sie durch?

Durchgeführt werden kann die Verhinderungspflege von professionellen Dienstleistern oder Privatpersonen, die keine nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person oder mit dieser verschwägert sind. Außerdem dürfen sie mit dieser nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Sozialarbeit im Netz bietet ebenfalls die Möglichkeit der Verhinderungspflege an. In jedem Fall muss vorab ein entsprechender Antrag an die Pflegekasse gestellt werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie hierbei.

Kontaktieren Sie uns